HERZKIND e.V. – Verein zur Förderung der Betreuung und Beratung von Menschen mit angeborenem Herzfehler und ihrer Angehörigen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „HERZKIND V.“ – Verein zur Förderung der Betreuung und Beratung von Menschen mit angeborenem Herzfehler und ihrer Angehörigen.
- Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Braunschweig und ist im Vereinsregister eintragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Betreuung und Beratung herzkranker Kinder und ihrer Familien sowie Jugendlicher und Erwachsener mit angeborenen bzw. bereits in der Kindheit erworbenen Herzerkrankungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Beratung und Betreuung der Betroffenen und ihrer Familien vor, bei und nach stationärem Aufenthalt. Im Falle besonderer krankheitsbedingter Kosten auch finanzielle Unterstützung, um soziale Notlagen im Einzelfall abzuwenden, sofern Bedürftigkeit vorliegt, und wenn nachweislich kein Dritter zur Kostenübernahme verpflichtet ist.
- Information der Betroffenen und/oder ihrer Familien über alle Erscheinungsformen und Folgezustände von angeborenen oder im Kindesalter erworbenen Herzkrankheiten, sowie deren Beratung und Aufklärung durch Erfahrungsaustausch, Vorträge und andere dafür geeignete Mittel, einschließlich der Anleitung zur Selbsthilfe.
- Förderung der sozialen Kontakte der Betroffenen und ihrer Familien untereinander.
- Förderung des Interesses und der aktiven Mitarbeit von Kliniken und niedergelassenen Kinderärzten.
- Unterstützung der pädiatrisch – kardiologischen Abteilungen sowie der pädiatrischen Kardiochirurgie auch im wissenschaftlichen Bereich.
- Die Übernahme der Geschäftsführung von gemeinnützigen Stiftungen, deren Zielsetzung dem Vereinszweck und den Aufgaben des HERZKIND e.V. entsprechen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderherzstiftung in Deutsche Herzstiftung e.V. in Frankfurt oder anderen Rechtsnachfolgerin, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Passive Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft ist möglich. Der Förderbeitrag beträgt mindestens das Doppelte einer Einzelmitgliedschaft im Jahr des Eintritts für die Dauer der Mitgliedschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses in schriftlicher Form beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bei schwebenden Ausschluss Verfahren kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung wird beschlossen, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Den Beschluss über die Festsetzung einer Umlage faßt die Mitgliederversammlung.
- Über die Festsetzung einer Umlage darf nur beschlossen werden, wenn dieses in der Einladung zur Jahreshauptversammlung gesondert angekündigt wurde.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, (3) höchstens neun (9) Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Personalunion ist möglich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schriftführer, vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Damit verbundene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit des Vorstandes.
- Neben den gewählten Mitgliedern gehören der/die Geschäftsführer/innen auf Grund ihres Amtes dem Vorstand an. Die Geschäftsführer/innen haben volles Stimmrecht im Vorstand, soweit nicht die Bestellung/ Abberufung eines/r Geschäftsführer/in und nicht die Überwachung der Geschäftsführung-einschließlich Entscheidungen zum Gehalt und eigene Vertragsinhalte – betroffen sind. Die gewählten Mitglieder sind berechtigt, durch einfachen Mehrheitsbeschluss Geschäftsführer/innen aus dem Vorstand auszuschließen – auch wenn die Anstellung als Geschäftsführer/in noch fortbesteht.
§ 8 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung entweder in der Vereinszeitschrift „Herzblick“ oder schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Auslieferung des „Herzblicks“ oder dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme per Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied übertragen. Vollmachten bedürfen der Schriftform und müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Ein anwesendes Mitglied kann nicht mehr als fünf nicht anwesende Mitglieder vertreten.
- Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder mittels Stimmkarte. Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Schiedsstelle
- Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte heraus drei Vereinsmitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, als Schiedsstelle.
- Die Schiedsstelle entscheidet über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf unterschiedlicher Auslegung der Vereinssatzung beruhen und unmittelbar die Arbeit der streitenden Vereinsmitglieder betreffen.
- Arbeitsgrundlage der Schiedsstelle ist die Schiedsordnung.
- Der ordentliche Rechtsweg ist durch die Schiedsstelle nicht ausgeschlossen.
§ 13 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse, sowie ggf. freiwillig überlassene Gesundheitsdaten der Mitglieder im Verein erhoben und verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Kinderherzstiftung in Deutsche Herzstiftung V. Frankfurt oder an deren Rechtsnachfolgerin.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2022
HERZKIND e.V. Tel. 0531 220 660
Bundesgeschäftsstelle Fax 0531 220 6622
Husarenstr. 70 www.herzkind.de
38102 Braunschweig info@herzkind.de
Aktuelle Version der Satzung mit den, bei der Mitgliederversammlung am 11.02.2020 beschlossenen Änderungen.
Im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die
Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung,
auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.